Freiwillig und ohne Bezahlung

Der Dienst bei einer freiwilligen Feuerwehr ist, wie der Name schon sagt, freiwillig und unentgeltlich. So auch bei unseren Freiwilligen Feuerwehren in Buch a.Erlbach und Thann/Vatersdorf. Unsere ehrenamtlichen Feuerwehrfrauen und -männer gehen ganz normal ihren Berufen nach oder drücken die Schul- bzw. Hörsaalbank. Beim Heulen der Bucher Sirenen jedoch lassen sie alles liegen und stehen und fahren ohne Zögern sofort ins Gerätehaus. Ganz egal, was sie gerade tun - ganz egal, welche Tages- oder Nachtzeit ist - ganz egal, welches Wetter draussen herrscht.

Bucher Floriansjünger, die innerhalb der Gemeinde arbeiten, dürfen auch während der Arbeitszeit im Einsatzfall ihren Arbeitsplatz verlassen und anderen zu Hilfe eilen. Die betroffenen Arbeitgeber stellen dazu ihre Mitarbeiter dem Allgemeinwohl kostenfrei zur Verfügung, ohne die ihnen per Gesetz zustehende Ausfallentschädigung bei der Gemeindeverwaltung einzufordern.

Berufsfeuerwehren mit verbeamteten hauptberuflichen Brandbekämpfern werden erst ab einer Einwohnerzahl von 100.000 aufwärts etabliert. Deshalb gibt es in Bayern lediglich 7 Berufsfeuerwehren. Die 7000 bayerischen Freiwilligen Feuerwehren mit ihren insgesamt rund 330.000 ehrenamtlichen Mitgliedern übernehmen die Aufgaben der Feuerwehren ohne Bezahlung. Ihre Tätigkeit und die auf den Führungskräften lastende Verantwortung unterscheidet sich dabei nicht im Geringsten von der der hauptberuflichen Wehrleuten.

 

Pflichtaufgaben

 

Zu den Pflichtaufgaben einer Freiwilligen gehören laut Bayerischem Feuerwehrgesetz II. Abschnitt Art. 4 folgende Tätigkeiten:

Arten und Aufgaben der Feuerwehren

(1) Der Abwehrende Brandschutz und der Technische Hilfsdienst werden durch
gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufs-
feuerwehren) und nach Maßgabe des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt. Die
gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden.
(2) Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies von
der Gemeinde angeordnet oder aufgrund besonderer Vorschriften notwendig ist und
die Sicherheitswache rechtzeitig angefordert wird. Das Absichern, Abräumen und
Säubern von Schadensstellen ist nur insoweit ihre Aufgabe, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.
(3) Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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